Nachlass
Was gehört zum Nachlass?
Wenn ein Mensch von uns geht, hinterlässt er in der Regel Vermögenswerte oder Schulden, die als Nachlass bezeichnet werden. Diese gehen auf den Erben über.
- Güter und Rechtspositionen
Der Nachlass umfasst alle vererblichen Güter und Rechtspositionen, deren Inhaber der Erblasser war. Dies ist zum einen das gesamte Eigentum des Erblassers, zum anderen alle vertraglichen Ansprüche, die er zu Lebzeiten gegenüber einer Person, einer Firma, einer Institution etc. hatte.
Die Erben treten per Gesetz in sämtliche Verträge des Erblassers ein.
Beispiel Bank- und Depotkonten
Dies können z.B. Verträge mit einer Bank sein. Hier werden die Erben automatisch Konto- und Depotinhaber und können die Auszahlung des Guthabens an sich selbst verlangen.
Beispiel Mietverträge
Es können auch Mietverträge sein, wenn der Erblasser Immobilien – wie Wohnungen oder Häuser – vermietet hat. Hier werden die Erben Vermieter und können die Zahlung des Mietzinses an sich selbst verlangen.
- Schulden
Zum Nachlass zählen aber auch die Schulden bzw. die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Dabei handelt es sich häufig um Verbindlichkeiten aus Darlehens- und Versicherungsverträgen.
Auch hierbei treten die Erben per Gesetz in sämtliche Verträge des Erblassers ein.
Beispiele
Hatte der Erblasser z. B. ein Darlehen aufgenommen, so sind die Erben für die Rückzahlung nach den geltenden vertraglichen Regelungen verantwortlich.
Hatte der Erblasser Miet-, Telekommunikations- oder Versicherungsverträge abgeschlossen, so laufen diese auch nach dem Tod des Erblassers so lange weiter, bis die Erben diese Verträge kündigen.
- Erbfallschulden
Der Erbe muss auch für die Erbfallschulden aufkommen. Dies sind sämtliche Kosten, die in Verbindung mit der Bestattung des Erblassers anfallen. Damit sind die Bestattungskosten und die Kosten der Grabstelle sowie etwaige Kosten des Nachlassgerichtes (für die Testamentseröffnung, Ausstellung des Erbscheins) vom Erben zu erstatten.
- Digitaler Nachlass
Immer mehr Menschen vererben nicht nur ihr Vermögen, sondern auch zunehmend digitale Daten im Netz.
Das digitale Erbe ist die Gesamtheit der Daten, die der Verstorbene hinterlässt. Dazu zählen nicht nur Festplatten, Speicherkarten und USB Sticks, sondern z.B. auch E-Mail Accounts, Shopping Accounts (z.B. bei Amazon), Online-Banking Konten, Online Bezahldienst (wie Paydirekt, Paypal etc.), virtuelle Konten ( z.B. bei Apple und Google, auf sozialen Netzwerken)
Grundsätzlich wird der digitale Nachlass so betrachtet wie alle anderen Vermögenswerte des Erblassers. Erben haben daher in der Regel auch einen Anspruch auf die digitalen Daten des Erblassers. Sie treten aber auch in die vom Erblasser geschlossenen Online Verträge ein und müssen diese nach dem Tod grundsätzlich erfüllen.
Was gehört nicht zum Nachlass:
Es gibt Rechte, die nicht vererblich sind und daher nicht in den Nachlass fallen:
Hierzu gehört z.B.:
- Lebensversicherung
Hier bestimmt der Erblasser, wer im Fall seines Ablebens bezugsberechtigt sein soll. Der Anspruch an die Versicherung fällt nicht unter den Nachlass. Nur wenn der Erblasser niemanden als Bezugsberechtigten eingesetzt hat, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
- Wohnungsrecht, Niesbrauchrecht
Das Nießbrauchs- und Wohnungsrecht sind nicht vererbliche Rechte.
Hatte der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an einer Sache, einem Grundstück oder an einem Recht inne, so erlischt dieses mit seinem Tod. Ebenso verhält es sich mit dem Wohnungsrecht, welches der Berechtigte nur persönlich ausüben kann und das nach seinem Tod automatisch erlischt.
- Höfe
Höfe gehören nicht zum Nachlass. Höfe werden nach der Höfeordnung des jeweiligen Bundeslandes vererbt.
Wir sind gerne für Sie da. Nehmen Sie einfach telefonisch oder per Mail Kontakt mit uns auf.